S
a t z u n g
des
Vereins " Ortsverein Booßen e.V."
§1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1.
Der
Verein trägt den Namen: "Ortsverein Booßen" mit dem Zusatz e.V.; im folgenden
kurz Verein genannt. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder). Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.
Der Verein will
den Erhalt der natürlichen und kulturellen Lebensgrundlagen sichern.
3.
Zweck
des Vereins ist die Förderung und Entwicklung eines vielseitigen dörflichen
Lebens im Ortsteil Booßen. Kernpunkte sind dabei
a)
die
Pflege des Heimatgedankens
b)
die
Unterstützung der Senioren- und Jugendarbeit
c)
die
Unterstützung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Kunst,
der Bildung und der Kultur und des Sportes.
4.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a)
Initiierung
von Mehrgenerationensveranstaltungen, in denen alle Altersgruppen und sozialen
Schichten eine Interessengemeinschaft bilden.
b)
Veranstaltungen
und Veröffentlichungen, soweit sie dem Satzungszweck entsprechen.
c)
Aquirierung
von finanziellen Zuwendungen für Veranstaltungen und Veröffentlichungen, soweit
diese der inhaltlichen Ausrichtung nach dem Satzungszweck entsprechen.
d)
Aktivierung
der Bürgerinnen und Bürger für Aktionen und Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und
Gestaltung des hiesigen Lebensraumes
e)
Förderung
und Mitgestaltung von Initiativen zur Dorfgeschichte
5.
Der
Verein kann sich zur Verfolgung dieser Zwecke aller rechtlich zulässigen Mittel
bedienen.
6.
Der
Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
7.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
8.
Jeder
Beschluß über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§2
Mitgliedschaft
1.
Es
können als Mitglieder volljährige natürliche als auch juristische Personen,
aufgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
2.
Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; erforderlich ist die
Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung an. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen.
3.
Die
Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Austritt; letzterer ist
zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und hat spätestens 3 Monate vorher
durch einfachen Brief zu erfolgen,
b) durch Ausschluß: dieser erfolgt
durch den Vorstand bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder
aus sonstigen wichtigen Gründen.
Gegen eine
schriftliche Mitteilung über den Ausschlu kann das ausgeschlossene
Mitglied binnen eines Monats schriftliche Beschwerde einlegen, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet, wobei das Stimmrecht des
ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen
Ausschluß ruht,
c)
durch
den Tod.
Vorschüssig
gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
4.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.
§3
Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder wirken bei der Verfolgung des Vereinszwecks entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
mit.
§4
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben folgende Pflichten:
1.
die
Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern,
2.
den
Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
3.
den
Vereinsbeitrag zu entrichten.
§5
Beiträge
Um
seine Aufgabe erfüllen zu können, erhebt der Verein von seinen Mitgliedern
Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich zum 31. März eines
jeden Jahres im vorhinein.
§6
Organe, Struktur
Der
Verein unterhält keine Untergliederungen. Die Organe sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
1.
Zweck
der Mitgliederversammlung ist es, über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
die Mitglieder zu unterrichten, Beschlüsse zu fassen und den Vorstand zu
beraten.
2.
Insbesondere
hat die Mitgliederversammlung
a)
den
Präsidenten, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und die weiteren
Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
b) den
Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen, sowie den jährlichen Haushalt zu
genehmigen,
c)
den
Vorstand zu entlasten,
d) Satzungsänderungen
zu beschließen und
e)
ggf.
die Auflösung des Vereins herbeizuführen.
3.
Satzungsänderungen
können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern
erfolgen.
4.
Sollten
Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen diese mindestens sechs Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Vereins schriftlich beantragt
werden und sind bereits in der Einladung jedem Mitglied
mitzuteilen.
5.
Über
andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge
auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
6.
Wahlen
erfolgen nur auf Antrag geheim, sofern 1/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag
zustimmen.
7.
Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich übermittelte Anschrift versandt worden ist. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
8.
Der
Vorstand hat auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und die verlangten Anträge in die
Tagesordnung aufzunehmen. Lehnt der Vorstand die Einladung zur Versammlung
oder die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ab, so kann das örtlich
zuständige Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur
Einberufung der Versammlung ermächtigen.
9.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder entweder persönlich (natürlich) oder durch einen bevollmächtigten
Vertreter (nur bei juristischen Personen) anwesend sind. Die
Vertretungsvollmacht muß in Schriftform vor Beginn der Versammlung
vorliegen.
10. Ist
die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand unverzüglich zu einer
weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung
der Fristen einzuladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung
hinzuweisen.
11. Die
Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
geleitet. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied oder den Geschäftsführer mit
der Leitung beauftragen.
12. Die
Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht.
13. Für
Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
bestplazierten Kandidaten statt.
14. Über
alle Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die
jeweils vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
sind.
§8
Der Vorstand
1.
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister, sowie ein bis zwei Mitgliedern. Sofern ein Geschäftsführer
bestellt wurde, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teil.
2.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 5 Jahren
einzeln aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt. Nach Ablauf der
Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im
Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kooptiert
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
3.
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Zur
Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter oder Fachausschüsse
sowie Arbeitskreise unter Einbeziehung Dritter berufen und diese auch ggf.
auflösen.
4.
Der
Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten,
seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, wobei jeweils der Präsident und
eine der vorbenannten Personen den Verein gemeinsam vertreten. Ist der Präsident
verhindert, wird der Verein gemeinsam durch seinen Stellvertreter und dem
Schatzmeister vertreten.
5.
Mitglieder
des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Auslagenersatz im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Finanzordnung.
6.
Mit
dem Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung vereinbart werden.
7.
Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9
Förderkreis
1.
Der
Verein kann einen Förderkreis einrichten. Der Förderkreis unterstützt die
Tätigkeit des Vereins durch Rat, Tat und Zuwendungen. In den Förderkreis können
natürliche und juristische Personen mit deren Einverständnis berufen werden. Ein
Anspruch auf Aufnahme in den Förderkreis, auf Mitwirkung im Förderkreis
oder auf Mitwirkung im Vereinsleben besteht nicht.
2.
Der
Förderkreis wird durch den Vorstand geleitet. Dieser kann hierfür Beauftragte
einsetzen und innerhalb des Förderkreises unselbständige Fachgruppen
bilden.
§10
Schlichtung von Streitigkeiten
Zur
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des
Präsidenten ein Schiedsgericht gebildet werden, bestehend aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Teil benennt einen Beisitzer, der
Präsident benennt den Vorsitzenden.
§11
Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt (Oder) zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil
Booßen.
3.
Für
einen Auflösungsbeschluß ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluß der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zugleich können Liquidatoren
analog der Besetzung des Vorstandes gewählt werden; ansonsten obliegt dem
Vorstand die Liquidation.